§ 5 Vergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Fallpauschale für den Berichterstatter

§ 5.

Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so ist derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, zwischen Vorsitzendem und Berichterstatter zu teilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003714

Dokumentnummer

NOR12041017

alte Dokumentnummer

N2199960089L

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