§ 5.
Für den für Reisen im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat notwendigen Zeitaufwand gebührt eine Vergütung im Ausmaß der halben Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Reisestunde.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10001382
Dokumentnummer
NOR12015390
alte Dokumentnummer
N1199547479J
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