§ 5 Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5.

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10007784

Dokumentnummer

NOR12087491

alte Dokumentnummer

N5199653350J

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