Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 5.
(1) Nach Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort (Steuerlager, Betrieb eines registrierten Empfängers oder Ort der Direktlieferung) hat der Empfänger dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Sofern der Empfänger oder der Versender berücksichtigungswürdige Gründe für die verspätete Übermittlung der Eingangsmeldung glaubhaft macht, darf die im ersten Satz genannte Frist überschritten werden.
(2) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt.
(3) Einem Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder einem registrierten Versender im Steuergebiet wird vom Zollamt Österreich
- a) eine Eingangsmeldung eines Empfängers im Steuergebiet übermittelt;
- b) eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, weitergeleitet.
(4) Fehlen einem registrierten Empfänger im Sinne des Art. 19 Abs. 3 der Systemrichtlinie, der verbrauchsteuerpflichtige Waren nur im Einzelfall bezieht, die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Eingangsmeldung auf elektronischem Wege, hat das Zollamt Österreich die Eingangsmeldung nach Abs. 1 zu erstellen. Der registrierte Empfänger hat dem Zollamt Österreich nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung erforderlich sind, innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden.
(5) Diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und die in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet haben als Empfänger dem Zollamt Österreich nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Abs. 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Die Übermittlung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege, hat die Übermittlung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Das Zollamt Österreich erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Abs. 1. Abs. 3 lit. a gilt sinngemäß.
(6) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 3 erstellt das Zollamt Österreich auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Union verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Zollamt Österreich übermittelt die Ausfuhrmeldung an die Adresse des versendenden Steuerlagers eines Steuerlagerinhabers als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den Zollamt Österreich eines anderen Mitgliedstaats an das Zollamt Österreich übermittelt wurden, werden von diesem an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(7) Die Eingangsmeldung nach Abs. 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Abs. 6 gilt als Nachweis, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Union nicht verlassen haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20006735
Dokumentnummer
NOR40228996
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