§ 5 Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Ausnahmen

§ 5.

(1) Vom Verbot des § 4 Abs. 1 sind ausgenommen:

  1. 1. Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;
  2. 2. das Abflammen (§ 1 Abs. 3) von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes;
  3. 3. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes;
  4. 4. das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.

(2) Vom Verbot des § 4 ausgenommen ist das punktuelle Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich, die nicht gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, getrennt zu sammeln sind.

(3) Die Gemeinde hat mit Verordnung das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien im Sinne des Abs. 2 aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich an bestimmten Tagen und zu bestimmten Tageszeiten zur Vermeidung einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Bevölkerung zu verbieten.

Schlagworte

Obstgartenbereich, Brandbekämpfung, Gartenbereich

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010764

Dokumentnummer

NOR12136626

alte Dokumentnummer

N8199328477J

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