§ 5
§ 2 Abs. 2 gilt bis zum Ablauf des 14. Oktober 2006 nicht für nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene Arzneispezialitäten, die 17-ß-Östradiol oder seine esterartigen Derivate enthalten und zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen bestimmt sind.
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