§ 5 Verbot des In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln die bestimmte Stoffe enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.2004

§ 5

§ 2 Abs. 2 gilt bis zum Ablauf des 14. Oktober 2006 nicht für nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene Arzneispezialitäten, die 17-ß-Östradiol oder seine esterartigen Derivate enthalten und zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen bestimmt sind.

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