Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 5.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 ºC nicht oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
- a) Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC (leicht entzündlich),
- b) Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ºC bis einschließlich 55 ºC (entzündlich),
- c) Gefahrenklasse III Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 ºC bis einschließlich 100 ºC (schwer entzündlich),
- 2. „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 ºC in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
- a) Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC (leicht entzündlich),
- b) Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ºC bis einschließlich 55 ºC (entzündlich) wie sie in der Anlage 2 zu dieser Verordnung beispielhaft angeführt sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084680
alte Dokumentnummer
N5199450777J
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