§ 5 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Verkehrs-Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben

§ 5

(1) Zur Wahrnehmung der besonderen Aufgaben, die das Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin, der Arbeitshygiene, der Arbeitspsychologie, der Arbeitsphysiologie und der Verhütung von Berufskrankheiten zu erfüllen hat, ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat ein Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt zu bestellen. Der Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt ist Verkehrs-Arbeitsinspektor im Sinn dieses Bundesgesetzes.

(2) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Verkehrs-Arbeitsinspektorates insbesondere auf den Gebieten gemäß Abs. 1 können beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat Hygienetechniker bestellt werden.

(3) Für die besondere Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche können in Relation zum Anteil der zu betreuenden Jugendlichen an der Gesamtzahl der zu betreuenden Arbeitnehmer besondere Verkehrs-Arbeitsinspektoren bestellt werden.

(4) Für die besondere Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Frauen sind in Relation zum Anteil der zu betreuenden Arbeitnehmerinnen an der Gesamtzahl der zu betreuenden Arbeitnehmer Verkehrs-Arbeitsinspektorinnen zu bestellen. Zumindest ist jedoch eine Verkehrs-Arbeitsinspektorin für Frauenarbeit und Mutterschutz zu bestellen.

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