§ 5 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 5.

(1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, zu versagen, wenn

  1. 1. es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,
  2. 2. es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,
  3. 3. es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben; § 4 Abs. 6 Z 1 ist auf sie anzuwenden,
  4. 4. der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

(2) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen, das im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt ist, darf die Konzession nur für diese anderen Versicherungszweige erteilt werden.

(3) Unter den Eigenmitteln gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73b zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072118

alte Dokumentnummer

N5197820881L

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