Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Graveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Ziseleur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gürtler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Ziseleur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006522
Dokumentnummer
NOR12071408
alte Dokumentnummer
N51976153720
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