§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Ziseleur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Graveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Ziseleur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gürtler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Ziseleur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006522

Dokumentnummer

NOR12071408

alte Dokumentnummer

N51976153720

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