§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Wirkwarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006579

Dokumentnummer

NOR12071737

alte Dokumentnummer

N51977156970

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