§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Werkstoffprüfer (Physik)

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

zum Klammerausdruck (Physik), vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Physiklaborant oder Universalhärter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

zum Klammerausdruck (Physik), vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006373

Dokumentnummer

NOR12071114

alte Dokumentnummer

N51976142630

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