Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(Anm.: Abs: 3 gegenstandslos)
Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher vgl. auch BGBl. Nr. 570/1986
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
10006510
Dokumentnummer
NOR12071341
alte Dokumentnummer
N51976152430
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