Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Schmied oder Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalschweißer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006445
Dokumentnummer
NOR12074678
alte Dokumentnummer
N51986188190
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