§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Universalschweißer

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Schmied oder Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalschweißer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006445

Dokumentnummer

NOR12074678

alte Dokumentnummer

N51986188190

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