§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Textilmusterzeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotogravurzeichner oder Stickereizeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmusterzeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006564

Dokumentnummer

NOR12071653

alte Dokumentnummer

N51977155940

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