§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Strickwarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006440

Dokumentnummer

NOR12071149

alte Dokumentnummer

N51976147250

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