Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006440
Dokumentnummer
NOR12071149
alte Dokumentnummer
N51976147250
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)