Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stoffdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10006521
Dokumentnummer
NOR12071402
alte Dokumentnummer
N51976153650
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