§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Stoffdrucker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stoffdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10006521

Dokumentnummer

NOR12071402

alte Dokumentnummer

N51976153650

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