§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Stickereizeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten(vgl. Art. 2 § 3 BGBl. II Nr. 140/2013).

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotogravurzeichner oder Textilmusterzeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006520

Dokumentnummer

NOR12071396

alte Dokumentnummer

N51976153580

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