§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Skierzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.1984

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit", eingeschränkt auf lit. b des § 2 Abs. 1 und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Skihersteller

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006389

Dokumentnummer

NOR12073903

alte Dokumentnummer

N51984143770

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