Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit", eingeschränkt auf lit. b des § 2 Abs. 1 und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Skihersteller
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006389
Dokumentnummer
NOR12073903
alte Dokumentnummer
N51984143770
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