Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drucker, Flachdrucker oder Kupferdrucker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Siebdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker kann bis 30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Siebdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006350
Dokumentnummer
NOR12073369
alte Dokumentnummer
N51982140940
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