Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schriftgießer und Stereotypeur oder Stereotypeur und Galvanoplastiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Setzer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006355
Dokumentnummer
NOR12069754
alte Dokumentnummer
N51974141290
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