§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Setzer

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schriftgießer und Stereotypeur oder Stereotypeur und Galvanoplastiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Setzer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006355

Dokumentnummer

NOR12069754

alte Dokumentnummer

N51974141290

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