§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Schriftgießer und Stereotypeur

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Stereotypeur und Galvanoplastiker oder Setzer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006358

Dokumentnummer

NOR12069771

alte Dokumentnummer

N51974141500

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)