Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Großmaschinsticker oder Gold-, Silber- und Perlensticker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinsticker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Goldsticker, Silbersticker
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006575
Dokumentnummer
NOR12071713
alte Dokumentnummer
N51977156690
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