§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Maschinsticker

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Großmaschinsticker oder Gold-, Silber- und Perlensticker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinsticker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Goldsticker, Silbersticker

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006575

Dokumentnummer

NOR12071713

alte Dokumentnummer

N51977156690

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