§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Maschinenschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen- und Flächenberechnung,
  2. b) Volums- und Masseberechnung,
  3. c) Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
  4. d) Übersetzungsberechnung,
  5. e) Schnittgeschwindigkeitsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung, Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10006904

Dokumentnummer

NOR12075321

alte Dokumentnummer

N51987195180

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)