§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Maschinenschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Schlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Mechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Landmaschinenmechaniker, Schmied, Textilmechaniker oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 sinngemäß.

Anlagemonteur, Skierzeuger und Verpackungsmittelmechaniker, vgl. auch

Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006337

Dokumentnummer

NOR12073366

alte Dokumentnummer

N51982139840

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