Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Schlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Mechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Landmaschinenmechaniker, Schmied, Textilmechaniker oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 sinngemäß.
Anlagemonteur, Skierzeuger und Verpackungsmittelmechaniker, vgl. auch
Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006337
Dokumentnummer
NOR12073366
alte Dokumentnummer
N51982139840
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