Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Zusatzprüfung
§ 5
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Leichtflugzeugbauer oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
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