§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Luftfahrzeugmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Zusatzprüfung

§ 5

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Leichtflugzeugbauer oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)