Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Fotograveur, Kartolithograf, Reproduktionsfotograf oder Tiefdruckformenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Schlagworte
Anrechnung, Photograveur, Kartolithograph,
Reproduktionsphotograph, Lithograph, Phototonätzer
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006353
Dokumentnummer
NOR12073370
alte Dokumentnummer
N51982141150
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