§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Lithograph (Phototonätzer)

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Fotograveur, Kartolithograf, Reproduktionsfotograf oder Tiefdruckformenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Anrechnung, Photograveur, Kartolithograph,

Reproduktionsphotograph, Lithograph, Phototonätzer

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006353

Dokumentnummer

NOR12073370

alte Dokumentnummer

N51982141150

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