§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Ledergalanteriewarenerzeuger u. Taschner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006517

Dokumentnummer

NOR12071379

alte Dokumentnummer

N51976153370

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