§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Handschuhmacher oder Kürschner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006516

Dokumentnummer

NOR12074670

alte Dokumentnummer

N51986188110

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