Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) abgelegt werden. Diese hat die Prüfungsgegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Garten- und Grünflächengestalter, Blumenhändler, Friedhofsgärtner, Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006331
Dokumentnummer
NOR12073883
alte Dokumentnummer
N51984139420
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