§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Landschaftsgärtner

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) abgelegt werden. Diese hat die Prüfungsgegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Garten- und Grünflächengestalter, Blumenhändler, Friedhofsgärtner, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006331

Dokumentnummer

NOR12073883

alte Dokumentnummer

N51984139420

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