Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Längen- und Flächenberechnung,
- b) Volums- und Masseberechnung,
- c) Arbeits-, Leistungs- und Festigkeitsberechnung,
- d) Übersetzungsberechnung,
- e) Schnitt- und Umfangsgeschwindigkeitsberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung, Schnittgeschwindigkeitsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006903
Dokumentnummer
NOR12075302
alte Dokumentnummer
N51987195060
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