§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Landmaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen- und Flächenberechnung,
  2. b) Volums- und Masseberechnung,
  3. c) Arbeits-, Leistungs- und Festigkeitsberechnung,
  4. d) Übersetzungsberechnung,
  5. e) Schnitt- und Umfangsgeschwindigkeitsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung, Schnittgeschwindigkeitsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12075302

alte Dokumentnummer

N51987195060

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