Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maler und Anstreicher oder Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackierer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006500
Dokumentnummer
NOR12071286
alte Dokumentnummer
N51976151760
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