§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Lackierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maler und Anstreicher oder Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackierer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006500

Dokumentnummer

NOR12071286

alte Dokumentnummer

N51976151760

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