Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kürschner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006433
Dokumentnummer
NOR12074669
alte Dokumentnummer
N51986188100
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