§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Kürschner

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kürschner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006433

Dokumentnummer

NOR12074669

alte Dokumentnummer

N51986188100

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