§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Kupferdrucker

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drucker, Flachdrucker oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker kann bis 30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006574

Dokumentnummer

NOR12073394

alte Dokumentnummer

N51982156620

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)