§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Kraftfahrzeugmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schlosser, Schmied oder Segelflugzeugbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006341

Dokumentnummer

NOR12071107

alte Dokumentnummer

N51976140120

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