§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Kraftfahrzeugmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1992

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Zusatzprüfung

§ 5

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Berufskraftfahrer, Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Leichtflugzeugbauer, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

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