§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Konditor (Zuckerbäcker)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bäcker, Bonbon- und Konfektmacher, Koch oder Lebzelter und Wachszieher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Bonbonmacher

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10006428

Dokumentnummer

NOR12070537

alte Dokumentnummer

N51975146440

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