Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bäcker, Bonbon- und Konfektmacher, Koch oder Lebzelter und Wachszieher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Bonbonmacher
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10006428
Dokumentnummer
NOR12070537
alte Dokumentnummer
N51975146440
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