Die Lehrabschlußprüfungen Figurenkeramformer, BGBl. Nr. 668/1974, Geschirrkeramformer, BGBl. Nr. 669/1974, Kerammodellabgießer, BGBl. Nr. 670/1974 und Technokeramformer, BGBl. Nr 667/1974, sind nicht ehr in Kraft.
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hafner, Kerammodelleur oder Porzellanformer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Keramiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer oder Kerammodellabgießer kann bis 30. November 1987 und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technokeramformer kann bis 30. November 1988 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Keramiker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Die Lehrabschlußprüfungen Figurenkeramformer, BGBl. Nr. 668/1974, Geschirrkeramformer, BGBl. Nr. 669/1974, Kerammodellabgießer, BGBl. Nr. 670/1974 und Technokeramformer, BGBl. Nr 667/1974, sind nicht ehr in Kraft.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006499
Dokumentnummer
NOR12073915
alte Dokumentnummer
N51984151690
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