Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Lithograph (Phototonätzer), Reproduktionsphotograph oder Tiefdruckformenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartolithograph abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Kartolithograf, Lithograf, Fototonätzer, Reproduktionsfotograf, Fotograf, Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006311
Dokumentnummer
NOR12069530
alte Dokumentnummer
N5197410006D
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