§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Karosseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Lehrberuf Karosseriebauer vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser, Schmied oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Lehrberuf Karosseriebauer vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006441

Dokumentnummer

NOR12070610

alte Dokumentnummer

N51975147320

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