§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Karosseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Lehrberuf Karosseriebauer vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zusatzprüfung

§ 5

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser, Schmied oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, §§ 4 und 6 Abs. 1.

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