§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Hüttenwerkschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 und 2 gilt § 2 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006377

Dokumentnummer

NOR12071115

alte Dokumentnummer

N51976142930

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