§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Hüttenwerkschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006377

Dokumentnummer

NOR12074665

alte Dokumentnummer

N51986188060

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