Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modisten kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hutmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006555
Dokumentnummer
NOR12071604
alte Dokumentnummer
N51977155360
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