§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Hotel- und Gastgewerbeassistent

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kellner oder Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall Beherbergung'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geschäftsfall Beherbergung'' und „Fachkunde Gastronomie'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

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