Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Graveur oder Gürtler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Goldschmied
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006568
Dokumentnummer
NOR12071673
alte Dokumentnummer
N51977156210
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