§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Fotogravurzeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Stickereizeichner oder Textilmusterzeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotogravurzeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006514

Dokumentnummer

NOR12071361

alte Dokumentnummer

N51976153160

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