§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Fotograveur

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotograf, Graveur, Lithograf, Notenstecher oder Reproduktionsfotograf kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Photograph, Reproduktionsphotograph

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006693

Dokumentnummer

NOR12072981

alte Dokumentnummer

N51981168580

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