§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Former und Gießer (Metall und Eisen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gelbgießer oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006692

Dokumentnummer

NOR12072975

alte Dokumentnummer

N51981168510

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