§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Former und Gießer (Metall und Eisen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gelbgießer, Gießereimechaniker oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

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